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Schweiz führt Holzverpackungsstandard ISPM15 per 01.01.2006 ein.
Auf den 1. März 2005 bzw. den 1. April 2005 sind die Rechtsgrundlagen durch die Revision der Pflanzenschutzverordnung mit den Ergänzungen zum ISPM 15 in Kraft gesetzt worden. Mit den Anpassungen vom 1. März 05 wurden die EU-Bestimmungen im Importbereich - das Warenspektrum und die technischen Vorschriften - übernommen . Die Anpassungen wurden ins bilaterale Abkommen zwischen der EU und der Schweiz aufgenommen. Sie haben es ermöglicht, dass im Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU der Standard ISPM 15 nicht gebraucht wird.
Auf den 1.4.2005 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Importkontrolle, die Zulassung und die technischen Bestimmungen für den Export eingeführt. Damit sind für die Anwendung des Standards ISPM 15 die Rechtsgrundlagen vollständig vorhanden und in Kraft gesetzt. Zurzeit werden die bestehenden Merkblätter mit den neuen Rechtsnormen ergänzt.
Importkontrollen ISPM 15
Im Mai/Juni 2005 wurde die Importkontrolle ISPM 15 vorbereitet. Die Importkontrollen werden von den Pflanzenschutzkontrolleuren des Eidg. Pflanzenschutzdienstes durchgeführt. Es werden Sendungen aus Nicht-EU-Länder kontrolliert, vor allem aus China, Korea, Taiwan, Japan, USA, Kanada und Mexiko. Für diese Länder besteht ein erhöhtes phytosanitäres Risiko, weil dort besonders gefährliche Schadorganismen vorkommen wie z.B. Anoplophora glabripennis (Asiatischer Laubholzbockkäfer) oder Bursaphelenchus xylophilus (Föhrennematode).
Die Importkontrollen werden in zwei Schritten eingeführt. In einer Übergangsphase bis zum 31.12.2005 werden Kontrollen durchgeführt. Massnahmen werden nur ergriffen, wenn ein Befall mit besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wird. Andere Unzulänglichkeiten werden dokumentiert und die betroffenen Betriebe auf diese Mängel aufmerksam gemacht.
Ab dem 1. Januar 2006 werden nicht nur beim Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, sondern auch bei technisch-administrativen Mängeln Massnahmen ergriffen. In der Pflanzenschutzverordnung sind das Rückweisen, das Umpacken oder Vernichten von nicht konformen Waren vorgesehen. Bezüglich der Entrindungspflicht werden wir Rindenreste - wie die EU - bis zum 1. März 2006 dulden. Die ersten Kontrollen werden im Sommer 2005 durchgeführt.
Ganze Mitteilung des BUWAL (PDF 102 KB)
Merkblatt BUWAL Pflanzenschutzauflagen (PDF 24 KB)
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (SCHWEIZ), Bruno Stadler · Dienstag 28. Juni 2005
