Vernehmlassungen
Geldwäschereigesetz (GwG): Transporte von versiegelten Vermögenswerten
Die Kontrollstelle GwG sieht eine Publikation betreffend der hängigen Unterstellungsfrage des Transportes von versiegelten Vermögenswerten unter das Geldwäschereigesetz vor.
Gemäss der Praxis der Kontrollstelle vom 24. März 2003 ist der physische Transport von Vermögenswerten dann dem Geldwäschereigesetz unterstellt, wenn es sich dabei um Bargeld, Inhaberpapier oder Edelmetalle, mit Ausnahme von Versand gegen Gebühr ("Cash on delivery"/COD), handelt. Begründet wird dieser Entscheid damit, dass diese Vermögenswerte sehr liquid und einfach zu übertragen sind. Beim Umgang mit solchen Vermögenswerten besteht deshalb eine offensichtliche Geldwäschereigefahr.
Im Hinblick auf den obengenannten Entscheid ist die Kontrollstelle der Meinung, dass der Transport von solchen Vermögenswerten in der Form von versiegelten bzw. verschlossenen Sendungen ebenfalls dem Geldwäschereigesetz unterstellt sein sollte, wenn der Transporteur weiss oder mit der erforderlichen Sorgfalt wissen muss, dass er Bargeld, Inhaberpapiere oder Edelmetalle transportiert. Diese Entscheidung gilt unabhängig von der Tatsache, ob der Kunde der Absender oder der Empfänger der versiegelten Vermögenswere ist.
Gewisse Indizien erlauben dem Transporteur, die Natur der versiegelt transportierten Ware zu bestimmen. Bezeichnend sind vor allem die Art der Dienstleistung, welche gewöhnlicherweise vom Transporteur definiert wird, die Art der Geschäftstätigkeit seines Kunden, als auch der allfällige Abschluss einer Versicherung betreffend plombiert transportierten Ware.
Dementsprechend ist der Transport von anderen Objekten als Bargeld, Inhaberpapieren und Edelmetallen dem GwG nicht unterstellt, wenn der Transporteur mit der erforderlichen Sorgfalt über den Inhalt der transportierten Ware keinen Zweifel haben muss.
Stellungnahme der SPEDLOGSWISS zu diesen Ausführungen (PDF 62 KB)
Eidg. Finanzverwaltung (SCHWEIZ) · Dienstag 3. Februar 2004
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